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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83   

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https://dejure.org/1983,771
BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1983,771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 724, 725 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den neuen Gläubiger beim Bundesgerichtshof (BGH) bei bereits erfolgter inhaltsgleicher Ablehnung durch das Oberlandesgericht (OLG)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Recht des Rechtsnachfolgers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org PDF (Kurzinformation)

    §§ 727, 724, 265 ZPO
    Vollstreckungsklausel für Rechtsnachfolger des Klägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 265, § 724
    Umschreibung eines Vollstreckungstitels für und gegen den Rechtsnachfolger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 806
  • NJW 1985, 498
  • ZIP 1984, 370
  • MDR 1984, 385
  • Rpfleger 1984, 193
  • JR 1984, 288
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 08.11.1941 - II 84/41

    Hat auch im Bereiche des österreichischen Streitverfahrens der Kläger, der die

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83
    Deshalb muß dem Rechtsnachfolger ein Recht (RGZ 57, 329) auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO oder, wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gemäß § 731 ZPO zugebilligt werden (vgl. RGZ 167, 321, 328).

    Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Mindermeinung (Bley JW 1933, 1779; Kion JZ 1965, 56; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 727 Anm. 3 c aa - anders § 265 Anm. 4a - Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1. Aufl. S. 45 FN 128; anders in der 2. Aufl. S. 66 FN 16) ist der neue Gläubiger auch dann nicht unmittelbar Klauselberechtigter gemäß §§ 724, 725 BGB, wenn der Schuldner zur Zahlung an ihn verurteilt worden ist (RGZ 167, 321, 323).

  • BGH, 06.07.1967 - VII ZR 93/67

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Unersetzlicher Nachteil im Fall der

    Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVa ZR 161/83
    Vielfach wird angenommen, daß auch in einer derartigen Lage die Partei, die nicht mehr Rechtsinhaber ist, die Vollstreckungsklausel zu beanspruchen hat (vgl. z.B. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 727 Anm. VI 1 m.w.N., aber auch BGH Urteil vom 6.7.1967 - VII ZR 93/67 - ZZP 81, 289 mit Anmerkung von Grunsky und OLG Kiel HRR 1928 Nr. 686).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

    Der Prozeßstandschafter bleibt vollstreckungsbefugt, solange nicht die Klausel auf den materiellen Anspruchsinhaber umgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, JZ 1983, 150, 151; Beschl. v. 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, MDR 1984, 385; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 727 Anm. 3 B).
  • BGH, 02.02.2017 - I ZR 146/16

    Zwangsvollstreckung: Klauselerteilung aus einem abgetretenen Anspruch an den

    Diesem steht daher ein Recht auf die Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, NJW 1984, 806; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 80).
  • OLG München, 24.01.2005 - 11 W 2060/04

    Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des

    Zwar hat der BGH im Beschluss vom 23.11.1983 (NJW 84, 806) ausgeführt, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 727 ZPO müsse dem Rechtsnachfolger die beantragte Vollstreckungsklausel zugebilligt werden, jedenfalls dann, wenn der alte Gläubiger nicht auch seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und wenn der Schuldner der Gefahr der Doppelvollstreckung daher nicht ausgesetzt ist.
  • OLG NÜrnberg, 30.03.1987 - 10 UF 4090/86

    Abwehrklage gegen Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs eines ehelichen Kindes;

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Titelgläubiger Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel hat, wenn der materiell-rechtliche Anspruch im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen übergegangen ist (vgl. BGH MDR 1984, 385).

    Es muß deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Recht auf Zwangsvollstreckung grundsätzlich derjenigen Partei zusteht, die das Urteil erstritten hat (vgl. BGH MDR 1984, 385).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2001 - 4 B 21/01

    Behandlung der Aufrechnung mit einer bestrittenen, nicht titulierten

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  • OLG Düsseldorf, 24.07.1996 - 3 WF 27/96

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen die Erteilung einer

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  • OLG Köln, 05.03.1985 - 4 WF 19/85

    Vollstreckungsklausel; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungserinnerung; Erinnerung

    Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung für die einfache Klausel (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) zeigt, daß in diesem Verfahren nicht geprüft werden soll und kann, ob der in dem Titel bezeichneten Partei der Anspruch auch materiell-rechtlich zusteht, oder ob inzwischen Rechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1983, 1678; 1984, 806).
  • LAG Hessen, 30.04.1986 - 10 Ta 3/86

    Zusätzliche Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen einen behaupteten

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.08.1984 - 6 U 51/84   

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https://dejure.org/1984,1323
OLG Stuttgart, 07.08.1984 - 6 U 51/84 (https://dejure.org/1984,1323)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.1984 - 6 U 51/84 (https://dejure.org/1984,1323)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. August 1984 - 6 U 51/84 (https://dejure.org/1984,1323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidriges Ratenkreditgeschäft; Bürgerhaftung; Bereicherungsforderung; Abweichende Parteivereinbarung

  • rechtsportal.de

    BGB § 765

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 498
  • NJW 1987, 1360
  • ZIP 1984, 1201
  • ZIP 1985, 98
  • WM 1985, 349
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 09.07.1980 - 17 U 16/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.1984 - 6 U 51/84
    an die Stelle der ursprünglichen Forderung tritt, hängt in erster Linie von der Parteivereinbarung ab (OLG Frankfurt, NJW 1980, 2201 [hier: I (138) 387 a].
  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 252/89

    Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim

    Von den Instanzgerichten und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet: In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ganz überwiegend die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung vertreten, bei Ratenkreditverträgen aus Hochzinsperioden komme einer absoluten Zinsdifferenz von (etwa) 12 Prozentpunkten eine ähnliche Richtwertfunktion zu wie sonst dem relativen Unterschied von 100% (OG Stuttgart WM 1985, 349, 352; KG MDR 1985, 582; OLG Celle WM 1985, 995; OLG Bremen WM 1986, 1077; OLG Köln NJW-RR 1986, 1494 f. [OLG Köln 19.09.1986 - 12 W 46/86]; NJW-RR 1987, 1136, 1137; ZIP 1987, 363, 364 und ZIP 1988, 499, 502; OLG Frankfurt WM 1987, 282 und WM 1988, 16, 17; OLG Düsseldorf WM 1989, 294, 296; vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1986, 46; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 217, 218) [OLG Karlsruhe 24.10.1985 - 9 U 71/84].
  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird zunehmend die Auffassung vertreten, bei Ratenkreditverträgen aus Hochzinsperioden könne bereits ein absoluter Zinsunterschied von mehr als 12 Prozentpunkten die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllen; auf die relative Zinsdifferenz komme es dann nicht mehr entscheidend an (OLG Köln NJW-RR 1987, 1136, 1137; ZIP 1987, 363, 364; KG MDR 1985, 582; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 352; OLG Celle WM 1985, 995; OLG Bremen NJW 1986, 1499; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1987, 998; vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1986, 46; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 217, 218; Palandt/Heinrichs 47. Aufl. § 138 BGB Anm. 2 b aa).
  • OLG Köln, 19.12.1985 - 12 U 102/85

    Sittenwidriger Ratenkreditvertrag; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsbescheid;

    Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages erstreckt sich zugleich auf den Bürgschaftsvertrag (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1213).

    Ein auffälliges Mißverhältnis ist zunächst von Gerichten in der Regel bejaht worden, wenn der Vertragszins den Vergleichszins um mehr als 100% überschreitet (OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; OLG Hamm WM 1984, 1445, 1447; vgl. Heinrichs, EWiR 1985, 456 - Anmerkung zu OLG Stuttgart EWiR 1985, 456 mwN).

    So werden zum Beispiel in neueren Entscheidungen (OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603; OLG Hamburg EWiR 1985, 349; OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201) die Vermittlerkosten (Courtage) nur bei dem Vertragszins, nicht bei dem Vergleichszins berücksichtigt (so auch der Senat in dem oben genannten Urteil vom 7. November 1985 - 12 U 17/85 - n.v.).

    Auch wenn man zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß im Jahre 1977 noch eine extreme Niedrigzinsphase herrschte (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; Bunte, EWiR 1985, 349 - Anmerkung zu OLG Hamburg EWiR 1985, 349), ist eine Überschreitung von 149% doch so erheblich, daß ein auffälliges Mißverhältnis iSv § 138 BGB nicht in Zweifel gezogen werden kann.

  • BGH, 05.11.1987 - III ZR 98/86

    Bestimmung des auffälligen Mißverhältnisses beim Ratenkreditvertrag;

    Es meint unter Bezugnahme auf das in WM 1985, 349 ff veröffentlichte Urteil des OLG Stuttgart vom 7. August 1984, in Niedrigzinsperioden - wie hier - liege die Grenze zum auffälligen Mißverhältnis regelmäßig erst bei 12 Prozentpunkten über dem Vergleichszins.

    Dem hat das Berufungsgericht - von beiden Parteien unbeanstandet - Rechnung getragen, indem es nach Maßgabe der vom OLG Stuttgart in WM 1985, 349, 352 veröffentlichten Tabelle wegen der 60-monatigen Laufzeit des Kredits einen Abschlag von 0, 65 % vorgenommen hat.

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 163/85

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Einbeziehung aller Vermittlerkosten;

    Die Revision macht geltend, auch wenn der Vertragszins den Marktzins um mehr als das Doppelte übersteige, sei § 138 Abs. 1 BGB nicht immer anwendbar; notwendig sei vielmehr die Überschreitung gewisser absoluter Mindestschwellenwerte: das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, wenn der Vertragszins deutlich unter 20 % bleibe und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 12 Prozentpunkte betrage (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; WM 1985, 973, 974).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 178/85

    Haftung des Verkäufers beim finanzierten Abzahlungskauf

    Andererseits kann eine solche Erstreckung auch nicht generell mit der Begründung abgelehnt werden, der Gläubiger habe sich durch Statuierung sittenwidriger Bedingungen bewußt oder zumindest leichtfertig außerhalb der Rechtsordnung gestellt und verdiene deswegen auch gegenüber dem Bürgen keinen Schutz (a. A. Lindacher NJW 1985, 498/499 zu OLG Stuttgart NJW 1985, 498 [OLG Stuttgart 07.08.1984 - 6 U 51/84]; Reinicke/Tiedtke Gesamtschuld und Schuldsicherung S. 108-110).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 128/84

    Rechte des Darlehensgebers nach Kündigung eines Darlehens; Verzinsung der aus

    Im neueren Schrifttum, aber auch in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, wird vielfach die Auffassung vertreten, einer Bank entstehe - jedenfalls bei Konsumentenratenkrediten - im Regelfall durch die Vorenthaltung von Geld ein Schaden nur in Höhe ihrer Refinanzierungskosten, entgangener Gewinn sei nicht zu ersetzen, weil eine Bank sich regelmäßig auf dem Geldmarkt die Finanzierungsmittel, die sie für alle sich ihr bietenden Kreditgeschäfte benötige, besorgen könne und müsse (Reifner BB 1985, 87, 91; OLG Frankfurt am Main WM 1985, 938; OLG Stuttgart WM 1985, 349, 357; KG ZIP 1982, 555, 556; WM 1984, 1181, 1184; dagegen KG WM 1985, 15, 16; Emmerich WM 1984, 949, 950 und FLF 1985, 188, 189; vgl. auch M. Löwisch BB 1985, 959, 960/961, der beide Auffassungen hinsichtlich des Schadensumfanges für korrekturbedürftig hält; zeitlich differenzierend OLG Hamm BB 1985, 1933, 1935/36).
  • OLG Stuttgart, 25.03.1985 - 6 W 14/85

    Zulässigkeit der Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden wegen

    Auch wenn man - mit dem Oberlandesgericht Stuttgart - während der sog. Niedrigzinszeit die "Wuchergrenze« höher (mit absolut ca. 12% auf den Schwerpunktzins) ansetzt (ZIP 1984, 1201 ff), käme man auf ca. 22%.

    Darin hat der Senat seit je her eine arglistige Täuschung erblickt (ZIP 1984, 1201 ff mN).

  • OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Die weitere Behauptung der Klägerin, in Anbetracht der langen Laufzeit von 60 Monaten sei die Heranziehung des Schwerpunktzinses aus der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank unzulässig, da sie nur Laufzeiten bis zu 48 Monaten berücksichtige, hat ebenso dahingestellt zu bleiben wie ihre Behauptung, auch auf der Grundlage jenes Schwerpunktzinses könne ebenfalls wegen der langen Laufzeit von 60 Monaten die Vergleichsberechnung nur dann den zutreffenden Wert ergeben, wenn statt der Uniformmethode die genauere finanzmathematische Methode benutzt werde (vgl. hierzu OLG Stuttgart ZIP 84, 1201/1206 m.w.N.).

    Sie liegt einmal noch weit unter 100 %, einem Ungefähr-Grenzwert, welcher sich in der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen als einer der wenigstens groben Anhaltspunkte herausgebildet hat (vgl. BGH NJW 82, 2433; BGH NJW 83, 2692; OLG Stuttgart ZIP 84, 1201 m.Nachw.; KG ZPI 82, 555 f.; OLG Köln NJW 79, 554).

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 130/85

    Sittenwidrigkeit eines in einer Niedrigzinsperiode abgeschlossenen

    Die Revision macht demgegenüber geltend, § 138 Abs. 1 BGB sei nicht stets schon dann anwendbar, wenn der Kreditgeber Zinsen fordere, die etwa doppelt so hoch seien wie der Marktzins; notwendig sei vielmehr die Überschreitung gewisser absoluter Mindestschwellenwerte, das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, wenn der Vertragszins deutlich unter 20 % bleibe und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 10 Prozentpunkte betrage (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; WM 1985, 973, 974).
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 249/86

    Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags

  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 129/84
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 104/84

    Formbedürftigkeit eines Darlehensvertrages - Gesamtwürdigung von

  • OLG Koblenz, 07.10.1985 - 5 W 366/85
  • OLG München, 11.08.1989 - 25 W 1883/89

    Nichtigkeit einer eingegangenen Bürgschaft auf Grund der Sittenwidrigkeit des

  • OLG Stuttgart, 24.06.1986 - 6 W 13/86

    Voraussetzungen der Durchsetzbarkeit einer einstweiligen Einstellung der

  • OLG Stuttgart, 12.02.1985 - 6 U 128/84

    Herausgabe eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs

  • OLG Köln, 23.10.1987 - 20 U 233/86
  • OLG Oldenburg, 05.06.1989 - 13 U 5/89

    Sittenwidrigkeit, Zinsen, Zinshöhe, Marktzins, Kreditbedingungen,

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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2000
BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1984,2000)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1984 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1984,2000)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1984 - IVa ZR 161/83 (https://dejure.org/1984,2000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anschlussrevision - Verlust der Wirkung einer unselbstständigen Anschlussrevision bei Nichtannahme der Revision zur Entscheidung - Annahme der Erfolgsaussicht der Anschlussrevision als Voraussetzung für ...

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 556, 114
    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine unselbständige Anschlußrevision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 498 (Ls.)
  • MDR 1985, 303
  • BB 1985, 1821
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83
    Diesen Antrag hat sie inzwischen im Hinblick auf die in BGHZ 80, 146 abgedruckte Entscheidung zurückgenommen.
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83
    Nicht auf solche hypothetischen, sondern auf die tatsächlichen Erfolgsaussichten kommt es für § 114 Satz 1 ZPO an; sie darf das Gericht nicht wider besseres Wissen bejahen (vgl. BGH, Beschluß vom 27.1.1982 - IVb ZB 925/80 = LM ZPO § 114 Nr. 29 Bl. 2).
  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 198/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.10.1984 - IVa ZR 161/83
    Wäre dem entsprochen worden, dann hatte sie die Anschlußrevision - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluß vom 22.11.1951 - III ZR 198/51 = LM ZPO § 233 Nr. 15 und ständig) - immer noch nachholen können.
  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

    Dabei kann offenbleiben, ob § 15 GWB in einem solchen Fall unmittelbar (so Baur, BB 1985, 1821, 1824) oder entsprechend (so das Bundeskartellamt in dem Untersagungsbeschluß, WuW/E BKartA 2125, 2130 f.) anzuwenden wäre oder ob die entsprechenden Vertragsbestimmungen als Umgehung eines gesetzlichen Verbots nichtig wären (so Hertz-Eichenrode, WuW 1983, 785, 786; Riesenkampff, BB 1984, 2026, 2030; Rittner, DB 1985, 2543, 2551; vgl. auch BGHZ 85, 39, 46); denn die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht.
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